Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eder & Steiner GmbH
Korneuburg, Österreich
Stand: 01.01.2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Eder & Steiner GmbH („Auftragnehmerin“) und ihren Kunden („Auftraggeber“), soweit nicht im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
1.2. Die AGB gelten insbesondere für:
- Umzüge und Übersiedlungen,
- Möbeltransporte,
- Transporte und Beförderungen,
- Räumungen und Entrümpelungen,
- Haushaltsauflösungen,
- Verpackungs- und Auspackleistungen,
- Be- und Entladearbeiten,
- Demontage- und Montagearbeiten,
- sonstige im Zusammenhang mit einem Umzug oder Transport vereinbarte Nebenleistungen.
1.3. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.4. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als einzelne Bestimmungen nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
1.5. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Auftragnehmerin deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
2.2. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme des Angebots, durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung oder spätestens durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
2.4. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin bestätigt werden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorsieht.
2.5. Angaben des Auftraggebers über Umfang, Menge, Gewicht, Größe, Zugänglichkeit und Beschaffenheit des Transportgutes sowie über die örtlichen Gegebenheiten sind Grundlage der Angebotserstellung und müssen vollständig und richtig sein.
3. Angaben des Auftraggebers und tatsächliche Gegebenheiten
3.1. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrags wesentlichen Informationen rechtzeitig mitzuteilen.
3.2. Dies betrifft insbesondere:
- Anzahl und Art der Gegenstände,
- besonders schwere Gegenstände,
- besonders sperrige Gegenstände,
- empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände,
- besonders wertvolle Gegenstände,
- Antiquitäten und Kunstgegenstände,
- Tresore,
- Klaviere und andere schwere Musikinstrumente,
- Aquarien,
- Fitnessgeräte,
- Maschinen,
- Wasserbetten,
- große Glasflächen,
- besondere Möbel,
- erforderliche Demontagen,
- erforderliche Montagen,
- Stockwerke,
- Aufzüge,
- Stiegen,
- Tragewege,
- Zufahrtsmöglichkeiten,
- Parkplatzsituation,
- Halteverbotszonen,
- sonstige besondere örtliche oder technische Gegebenheiten.
3.3. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den bei Angebotserstellung bekanntgegebenen Umständen abweichen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
3.4. Dies gilt insbesondere bei zusätzlichem Transportgut, längeren Tragewegen, zusätzlichen Stockwerken, nicht nutzbaren Aufzügen, erschwerter Zufahrt, fehlenden Parkmöglichkeiten, zusätzlichem Verpackungsaufwand sowie zusätzlichen Demontage- oder Montagearbeiten.
4. Leistungsumfang
4.1. Die Auftragnehmerin schuldet ausschließlich jene Leistungen, die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurden.
4.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
4.3. Insbesondere sind nachstehende Tätigkeiten nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden:
- Verpacken,
- Auspacken,
- Demontage,
- Montage,
- Küchenmontage,
- Möbelmontage,
- Lampenmontage,
- Wandmontagen,
- Anschlussarbeiten,
- Installationsarbeiten,
- Entsorgung,
- Einlagerung,
- Sondertransporte.
4.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zusatzleistungen nur nach entsprechender Vereinbarung durchzuführen.
5. Abgrenzung des Umzugsunternehmens zu Fachgewerken
5.1. Die Auftragnehmerin ist ein Umzugs-, Transport- und Räumungsunternehmen.
5.2. Die Auftragnehmerin ist insbesondere kein Sanitär-, Elektro-, Gas-, Heizungs-, Klima-, Bau- oder sonstiger Fachinstallationsbetrieb.
5.3. Die Auftragnehmerin schuldet daher keine fachgerechte Installation, Reparatur, Wartung oder technische Überprüfung von Anlagen, Geräten oder Leitungen, soweit eine solche Tätigkeit einem anderen Fachgewerbe zuzuordnen ist.
5.4. Dies gilt insbesondere für:
- Wasserleitungen,
- Wasserhähne,
- Waschmaschinenanschlüsse,
- Geschirrspüleranschlüsse,
- Gasleitungen,
- Gasgeräte,
- Elektroinstallationen,
- Starkstromanschlüsse,
- Heizungsanlagen,
- Klimaanlagen,
- sonstige technische Versorgungsanlagen.
5.5. Tätigkeiten, die im Rahmen eines Umzugs lediglich zum Zweck des Transports oder der Positionierung eines Gegenstands erforderlich sind, stellen keine fachgerechte Installation oder technische Abnahme dar.
6. Waschmaschinen, Geschirrspüler und wasserführende Geräte
6.1. Waschmaschinen, Geschirrspüler und sonstige wasserführende Geräte werden grundsätzlich ausschließlich als Transportgut behandelt.
6.2. Das Ab- oder Wiederanschließen eines solchen Gerätes ist nur dann Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6.3. Eine allfällige Unterstützung beim Ab- oder Anschließen stellt keine fachgerechte Sanitärinstallation dar.
6.4. Die Auftragnehmerin übernimmt insbesondere keine Garantie für:
- Dichtheit von Wasseranschlüssen,
- Zustand von Dichtungen,
- Zustand von Gewinden,
- Zustand von Schläuchen,
- Zustand von Absperrventilen,
- Zustand von Wasserhähnen,
- Zustand von Rohrleitungen,
- Funktionsfähigkeit des Gerätes,
- technische Sicherheit des Anschlusses.
6.5. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die technische Eignung oder Dichtheit eines Wasseranschlusses zu prüfen.
6.6. Nach einem Umzug eines wasserführenden Gerätes wird dem Auftraggeber empfohlen, den Anschluss vor der erneuten Inbetriebnahme durch eine hierfür befugte Fachkraft überprüfen zu lassen.
6.7. Schäden, die auf bereits bestehende technische Mängel, Materialermüdung, Korrosion, defekte Dichtungen, beschädigte Gewinde, undichte Leitungen oder sonstige technische Defekte zurückzuführen sind, begründen keine Haftung der Auftragnehmerin, soweit diese Umstände nicht von der Auftragnehmerin schuldhaft verursacht wurden.
6.8. Die bloße Tatsache, dass ein Wasserhahn, Anschluss oder Absperrventil im Zuge der Arbeiten betätigt wurde, bedeutet nicht, dass die Auftragnehmerin eine fachgerechte Sanitärinstallation oder Dichtheitsprüfung übernommen hat.
7. Elektrogeräte und technische Geräte
7.1. Elektrogeräte werden grundsätzlich nur transportiert.
7.2. Eine Garantie für die Funktionsfähigkeit eines Elektrogerätes nach dem Transport wird nicht übernommen.
7.3. Insbesondere bei älteren Geräten, Geräten mit beweglichen Bauteilen oder Geräten mit elektronischen oder mechanischen Komponenten kann durch Transport und Bewegung eine Beeinträchtigung entstehen.
7.4. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für technische Defekte, die nicht auf ein von ihr zu vertretendes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.
7.5. Der Auftraggeber ist für erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach den Herstellerangaben verantwortlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Leistung der Auftragnehmerin vereinbart wurden.
8. Wandmontagen und bauliche Arbeiten
8.1. Wand- und Deckenmontagen gehören ausdrücklich nicht zum gewöhnlichen Leistungsumfang eines Umzugs.
8.2. Die Auftragnehmerin übernimmt daher grundsätzlich keine Montage oder Befestigung von:
- Fernsehern,
- Wandregalen,
- Hängeschränken,
- Spiegeln,
- Bildern,
- Lampen,
- Garderoben,
- Halterungen,
- Küchenbestandteilen,
- sonstigen Gegenständen an Wänden oder Decken.
8.3. Insbesondere werden keine Bohr-, Dübel-, Befestigungs-, Elektro- oder sonstigen baulichen Arbeiten durchgeführt, sofern diese nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurden und die Durchführung rechtlich zulässig ist.
8.4. Die Auftragnehmerin kann insbesondere nicht beurteilen, aus welchem Material eine Wand oder Decke besteht, welche Leitungen darin verlaufen oder welche Tragfähigkeit vorhanden ist.
8.5. Der Auftraggeber ist für die Beschaffenheit und Tragfähigkeit von Wänden und Decken sowie für das Vorhandensein von Leitungen, Rohren und sonstigen Einbauten verantwortlich.
8.6. Eine allfällige Unterstützung beim Positionieren eines Gegenstandes stellt keine Garantie für dessen spätere sichere Befestigung dar.
9. Möbelmontage und Demontage
9.1. Demontage- und Montagearbeiten werden nur durchgeführt, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
9.2. Die Auftragnehmerin übernimmt bei Montage- und Demontagearbeiten keine Garantie dafür, dass ein Möbelstück nach der Demontage wieder in exakt denselben Zustand versetzt werden kann.
9.3. Dies gilt insbesondere bei:
- alten Möbeln,
- bereits beschädigten Möbeln,
- verleimten Möbeln,
- mehrfach montierten Möbeln,
- Möbeln mit beschädigten Gewinden,
- Möbeln mit fehlenden Verbindungsteilen,
- Möbeln mit Materialermüdung.
9.4. Für Schäden aufgrund bereits bestehender Vorschäden oder Materialermüdung besteht keine Haftung, sofern diese nicht schuldhaft von der Auftragnehmerin verursacht wurden.
9.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Demontage oder Montage abzulehnen, wenn eine sichere Durchführung nicht möglich erscheint.
10. Eigenverpackung des Auftraggebers
10.1. Verpackt der Auftraggeber selbst, trägt er die Verantwortung für die Transportfähigkeit und ausreichende Sicherung der Verpackung.
10.2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf eine unzureichende oder ungeeignete Verpackung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.
10.3. Dies gilt insbesondere für:
- Glas,
- Spiegel,
- Porzellan,
- Geschirr,
- Bilder,
- Dekorationsgegenstände,
- elektronische Geräte,
- Flüssigkeiten,
- lose Kleinteile,
- empfindliche Gegenstände.
10.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, erkennbar unzureichend verpackte Gegenstände vom Transport auszuschließen oder eine entsprechende Nachverpackung gegen gesondertes Entgelt anzubieten.
11. Zerbrechliche und empfindliche Gegenstände
11.1. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten über besonders empfindliche Gegenstände zu informieren.
11.2. Dies gilt insbesondere für:
- Glas,
- Kristall,
- Porzellan,
- Kunstgegenstände,
- Antiquitäten,
- empfindliche Elektronik,
- Musikinstrumente,
- Sammlerstücke.
11.3. Bei besonders empfindlichen Gegenständen kann die Auftragnehmerin besondere Verpackungs- oder Schutzmaßnahmen verlangen.
11.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Transport abzulehnen, wenn ein sicherer Transport nach fachlicher Einschätzung nicht gewährleistet werden kann.
12. Wertgegenstände
12.1. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, wichtige persönliche Dokumente und sonstige besonders wertvolle Gegenstände sollen vom Auftraggeber grundsätzlich selbst transportiert werden.
12.2. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungen und sonstige außergewöhnlich wertvolle Gegenstände sind der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung ausdrücklich mitzuteilen.
12.3. Für derartige Gegenstände kann eine gesonderte Vereinbarung über Verpackung, Transport und Versicherung getroffen werden.
12.4. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.5. Eine besondere Haftung oder Versicherung für derartige Gegenstände besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Vorschäden und Alter des Transportgutes
13.1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die bereits vor Übernahme des Transportgutes bestanden haben.
13.2. Dies gilt auch für Schäden, die durch normale Belastung, Demontage, Bewegung oder Transport eines bereits vorgeschädigten, instabilen oder materialermüdeten Gegenstandes entstehen, sofern die Auftragnehmerin den betreffenden Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
13.3. Der Auftragnehmerin ist es gestattet, erkennbare Vorschäden vor Beginn der Arbeiten zu dokumentieren.
13.4. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte Vorschäden hinzuweisen.
14. Böden, Wände, Türen und sonstige Gebäudebestandteile
14.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, übliche Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Böden, Wänden, Türen und sonstigen Gebäudeteilen zu treffen.
14.2. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin auf besonders empfindliche oder außergewöhnliche Oberflächen hinzuweisen.
14.3. Dies betrifft insbesondere:
- Naturstein,
- empfindliches Parkett,
- historische Böden,
- Spezialbeschichtungen,
- empfindliche Wandoberflächen,
- Glas,
- besondere Türen,
- denkmalgeschützte Bauteile.
14.4. Für verdeckte Leitungen, Rohre, elektrische Leitungen oder sonstige nicht erkennbare Einbauten haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern deren Lage vom Auftraggeber nicht mitgeteilt wurde und die Auftragnehmerin deren Vorhandensein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
15. Transportgut und nicht transportfähige Gegenstände
15.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen abzulehnen, wenn deren Transport aufgrund ihres Zustands, ihrer Beschaffenheit, ihres Gewichts, ihrer Größe oder anderer Umstände nicht sicher durchgeführt werden kann.
15.2. Dies gilt insbesondere, wenn der Transport eine Gefahr für Mitarbeiter, Dritte, Gebäude, Fahrzeuge oder anderes Transportgut darstellen würde.
15.3. Eine Ablehnung erfolgt insbesondere bei Gegenständen, die nicht ausreichend gesichert, erheblich beschädigt oder nicht transportfähig sind.
16. Gefährliche Gegenstände und Stoffe
16.1. Nicht zur Beförderung übernommen werden grundsätzlich gefährliche oder gesetzlich eingeschränkte Stoffe und Gegenstände, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung und rechtliche Zulässigkeit vorliegt.
16.2. Dazu gehören insbesondere:
- explosive Stoffe,
- leicht entzündliche Stoffe,
- giftige Stoffe,
- gefährliche Chemikalien,
- sonstige gefährliche Güter.
16.3. Der Auftraggeber hat sämtliche gefährlichen Eigenschaften des Transportgutes vollständig offenzulegen.
16.4. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aufgrund der Verletzung dieser Informationspflicht entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
17. Tiere
17.1. Tiere sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Umzugstransports.
17.2. Der Auftraggeber ist für die sichere Unterbringung und Beförderung seiner Tiere selbst verantwortlich.
18. Zugang, Zufahrt und Parkmöglichkeiten
18.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Auftragnehmerin die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Räumlichkeiten und Zufahrten erreichen kann.
18.2. Der Auftraggeber hat insbesondere für eine geeignete Abstellmöglichkeit der eingesetzten Fahrzeuge zu sorgen, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt.
18.3. Erforderliche Halteverbotszonen, Parkgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu organisieren, sofern die Organisation nicht ausdrücklich als Leistung der Auftragnehmerin vereinbart wurde.
18.4. Kosten für Parkgebühren, behördliche Genehmigungen, Abschleppungen oder sonstige Fremdkosten können gesondert verrechnet werden, sofern diese vom Auftraggeber veranlasst oder vereinbart wurden.
19. Aufzüge, Stiegen und Tragewege
19.1. Der Auftraggeber hat vor Auftragserteilung über besondere Tragewege, Stockwerke und Aufzugsverhältnisse zu informieren.
19.2. Ein Aufzug gilt nur dann als verfügbar, wenn er am vereinbarten Termin tatsächlich benutzt werden kann und für das Transportgut geeignet ist.
19.3. Ist ein vereinbarter Aufzug nicht verfügbar oder nicht nutzbar, kann dadurch entstehender Mehraufwand gesondert verrechnet werden.
20. Arbeitsbedingungen und Sicherheit
20.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Durchführung nach objektiver Einschätzung eine erhebliche Gefahr für Mitarbeiter, Auftraggeber, Dritte, Gebäude oder Transportgut darstellt.
20.2. Dies gilt insbesondere bei:
- gefährlichen Arbeitsbedingungen,
- erheblichen baulichen Mängeln,
- nicht gesicherten Stiegen,
- außergewöhnlichen Gewichten,
- gefährlichen Stoffen,
- aggressiven Tieren,
- unzumutbaren hygienischen Bedingungen,
- sonstigen erheblichen Sicherheitsrisiken.
20.3. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über erkennbare Gefahren zu informieren.
21. Arbeitszeit, Wartezeiten und Verzögerungen
21.1. Bei nach Zeitaufwand verrechneten Leistungen wird die tatsächlich erforderliche Arbeitszeit verrechnet.
21.2. Wartezeiten, die nicht von der Auftragnehmerin verursacht wurden, können verrechnet werden.
21.3. Dies gilt insbesondere bei:
- fehlendem Zugang,
- nicht verfügbaren Aufzügen,
- fehlenden Parkmöglichkeiten,
- nicht vorbereiteten Räumlichkeiten,
- fehlenden Schlüsseln,
- Verzögerungen durch den Auftraggeber,
- Verzögerungen durch Dritte.
21.4. Vereinbarte Beginnzeiten stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie für einen minutengenauen Arbeitsbeginn dar.
22. Preis und zusätzliche Leistungen
22.1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
22.2. Pauschalpreise gelten ausschließlich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
22.3. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet.
22.4. Dies betrifft insbesondere:
- zusätzliche Arbeitszeit,
- zusätzliche Mitarbeiter,
- zusätzliche Fahrzeuge,
- zusätzliche Fahrten,
- zusätzliche Gegenstände,
- zusätzliche Demontagen,
- zusätzliche Montagen,
- Verpackungsmaterial,
- zusätzliche Verpackungsleistungen,
- Wartezeiten,
- Entsorgungskosten,
- Park- und Genehmigungskosten,
- sonstige ausdrücklich bestellte Zusatzleistungen.
22.5. Werden während der Durchführung wesentliche zusätzliche Leistungen erforderlich, wird der Auftraggeber darüber nach Möglichkeit vor Durchführung informiert.
23. Kostenvoranschläge und Abweichungen
23.1. Sofern ein Kostenvoranschlag als unverbindlich bezeichnet wurde, stellt dieser keine verbindliche Preiszusage dar.
23.2. Die tatsächlichen Kosten können insbesondere aufgrund von Abweichungen beim Leistungsumfang, zusätzlichem Arbeitsaufwand oder nicht vorhersehbaren Umständen höher oder niedriger ausfallen.
23.3. Gesetzliche Informations- und Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
24. Stornierung und Absage
24.1. Eine Absage des vereinbarten Termins ist der Auftragnehmerin möglichst frühzeitig mitzuteilen.
24.2. Bei einer Absage bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin entstehen grundsätzlich keine Stornokosten, sofern im konkreten Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
24.3. Bei einer späteren Absage können der Auftragnehmerin tatsächlich entstandene und nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähige Kosten und Aufwendungen verrechnet werden.
24.4. Dies kann insbesondere betreffen:
- bereits eingeplante Mitarbeiter,
- reservierte Fahrzeuge,
- bereits beschafftes Verpackungsmaterial,
- Vorbereitungsarbeiten,
- Fremdkosten,
- sonstige konkret entstandene Aufwendungen.
24.5. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
24.6. Der Auftraggeber kann, soweit gesetzlich zulässig, nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
25. Rücktrittsrecht bei Verbrauchern
25.1. Soweit ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verbrauchers besteht, wird dieses durch diese AGB nicht eingeschränkt.
25.2. Soweit für eine konkrete Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktrittsrecht besteht, wird der Auftraggeber darüber in der gesetzlich erforderlichen Weise informiert.
25.3. Insbesondere können für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Beförderungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum erbracht werden sollen, gesetzliche Ausnahmen vom Fernabsatz-Rücktrittsrecht bestehen.
26. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
26.1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, soweit gesetzlich zulässig.
26.2. Dazu gehören insbesondere:
- Naturereignisse,
- extreme Wetterbedingungen,
- Verkehrssperren,
- Unfälle,
- behördliche Maßnahmen,
- Streiks,
- unvorhersehbare Infrastrukturstörungen,
- sonstige Ereignisse höherer Gewalt.
26.3. Die Auftragnehmerin wird sich bemühen, den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen möglichst zeitnah zu informieren.
27. Versicherung
27.1. Für die Beförderung des Transportgutes gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen sowie der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz der Auftragnehmerin.
27.2. Ein Hinweis auf eine bestehende Versicherung bedeutet keine Zusage einer unbegrenzten Versicherung sämtlicher Schäden oder des vollständigen Neuwertes sämtlicher Gegenstände.
27.3. Umfang, Voraussetzungen, Ausschlüsse, Deckungssummen und Selbstbehalte ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
27.4. Für besonders wertvolle Gegenstände kann vor Durchführung des Auftrags eine gesonderte Versicherung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart werden.
27.5. Eine solche Erweiterung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
28. Haftung – Grundsätze
28.1. Die Haftung der Auftragnehmerin richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB keine wirksame und gesetzlich zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.
28.2. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
28.3. Eine Haftung für Personenschäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
28.4. Eine Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen.
28.5. Eine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden wird gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich unzulässig wäre.
28.6. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung im gesetzlich zulässigen Umfang.
28.7. Gesetzlich zwingende Haftungsbestimmungen bleiben stets unberührt.
29. Haftung bei Transportleistungen
29.1. Soweit die Auftragnehmerin als Frachtführerin tätig wird, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers.
29.2. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht verhindert werden konnten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
29.3. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung von Beschaffenheit und Wert.
29.4. Zwingende gesetzliche Haftungsgrenzen und Haftungsausschlüsse bleiben unberührt.
30. Haftungsbegrenzung im gesetzlich zulässigen Umfang
30.1. Soweit gesetzlich zulässig und eine Haftungsbegrenzung wirksam vereinbart werden kann, ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähigen Schaden und den jeweils gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungshöchstbetrag begrenzt.
30.2. Eine generelle Begrenzung sämtlicher Schäden auf den Rechnungs- oder Auftragswert wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig wäre.
30.3. Soweit gegenüber Unternehmern eine Haftungsbegrenzung wirksam vereinbart werden kann, kann die Haftung für sonstige Schäden – soweit gesetzlich zulässig – auf den für den jeweiligen Auftrag vereinbarten bzw. gesetzlich zulässigen Haftungshöchstbetrag begrenzt werden.
30.4. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für Personenschäden sowie für Fälle, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich nicht zulässig ist, bleibt unberührt.
31. Keine Haftung für bestimmte technische und fremde Ursachen
31.1. Keine Haftung besteht, soweit gesetzlich zulässig, für Schäden, die ausschließlich durch Umstände verursacht wurden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Auftragnehmerin liegen.
31.2. Dazu können insbesondere gehören:
- bereits bestehende Defekte,
- Materialermüdung,
- Altersschäden,
- Korrosion,
- nicht erkennbare Vorschäden,
- konstruktionsbedingte Schwächen,
- fehlerhafte Eigenmontage,
- mangelhafte Eigenverpackung,
- technische Defekte,
- defekte Wasseranschlüsse,
- defekte Elektroanschlüsse,
- nicht erkennbare Leitungen,
- nicht erkennbare bauliche Mängel.
31.3. Diese Regelung gilt nicht, soweit der betreffende Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Auftragnehmerin zu vertreten ist.
32. Mittelbare Schäden und Folgeschäden
32.1. Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Auftragnehmerin nicht für rein mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige mittelbare Vermögensschäden.
32.2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Bestimmung nur, soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.
32.3. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
33. Schadensmeldung
33.1. Der Auftraggeber soll erkennbare Schäden unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten melden.
33.2. Nicht sofort erkennbare Schäden sind nach ihrer Entdeckung möglichst unverzüglich mitzuteilen.
33.3. Die Schadensmeldung soll nach Möglichkeit folgende Informationen enthalten:
- Auftragsdatum,
- betroffener Gegenstand,
- genaue Beschreibung des Schadens,
- Fotos,
- Kaufbeleg oder sonstiger Wertnachweis,
- gegebenenfalls Reparaturkostenvoranschlag.
33.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Schaden selbst zu besichtigen oder durch einen Sachverständigen bzw. Versicherer prüfen zu lassen.
33.5. Gesetzliche Anspruchs- und Verjährungsfristen bleiben unberührt.
34. Schadensfeststellung und Reparatur
34.1. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, einen behaupteten Schaden zu besichtigen und zu beurteilen.
34.2. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sollen vor einer angemessenen Prüfung durch die Auftragnehmerin grundsätzlich nicht ohne vorherige Abstimmung durchgeführt werden, sofern dadurch die Schadensfeststellung erschwert würde.
34.3. Dies berührt nicht das Recht des Auftraggebers, zur Vermeidung weiterer Schäden notwendige Sofortmaßnahmen zu treffen.
35. Wert des gebrauchten Transportgutes
35.1. Bei gebrauchten Gegenständen ist für die Schadensberechnung nicht automatisch der ursprüngliche Anschaffungspreis maßgeblich.
35.2. Soweit gesetzlich vorgesehen, sind insbesondere Alter, Zustand, Gebrauchsdauer und tatsächlicher Wert des beschädigten Gegenstandes zu berücksichtigen.
35.3. Eine Verbesserung des Zustands des beschädigten Gegenstandes auf Kosten der Auftragnehmerin ist nicht geschuldet.
36. Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer
36.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
36.2. Für deren Verhalten haftet die Auftragnehmerin im Umfang der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
36.3. Der Einsatz von Subunternehmern begründet keinen Anspruch auf Preisreduktion.
37. Eigentum und Zurückbehaltungsrecht
37.1. Soweit gesetzlich zulässig, stehen der Auftragnehmerin für offene Forderungen die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Sicherungsrechte zu.
37.2. Gegenüber Verbrauchern werden nur gesetzlich zulässige Sicherungsrechte ausgeübt.
38. Zahlung
38.1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
38.2. Vereinbarte Zahlungsfristen sind einzuhalten.
38.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Folgen.
38.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, gesetzlich zulässige Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
39. Aufrechnung
39.1. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, soweit gesetzlich zulässig.
39.2. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
40. Eigentum und Verantwortlichkeit des Auftraggebers
40.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass er zur Beauftragung der Auftragnehmerin hinsichtlich des übergebenen Transportgutes berechtigt ist.
40.2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch die Beförderung keine Rechte Dritter verletzt werden.
40.3. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Kosten, die aufgrund falscher Angaben oder fehlender Berechtigung entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
41. Schlüssel, Zugangskarten und Zugangscodes
41.1. Werden Schlüssel, Zugangskarten, Fernbedienungen, Codes oder sonstige Zugangsmittel übergeben, sind diese nach Abschluss der Arbeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
41.2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die übergebenen Zugangsmittel tatsächlich zur Durchführung des Auftrags berechtigen.
41.3. Der Verlust eines Zugangsmittels ist unverzüglich mitzuteilen.
42. Abbruch der Leistung
42.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistung abzubrechen, wenn die weitere Durchführung unzumutbar oder gefährlich wäre.
42.2. Dies gilt insbesondere bei:
- erheblichen Sicherheitsrisiken,
- falschen oder unvollständigen Angaben,
- nicht transportfähigem Transportgut,
- gefährlichen Stoffen,
- unzumutbaren Arbeitsbedingungen,
- erheblichen Behinderungen,
- fehlendem Zugang,
- nicht vereinbarten, aber zwingend erforderlichen Zusatzleistungen, deren Durchführung vom Auftraggeber verweigert wird.
42.3. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten können nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet werden.
43. Verbrauchergeschäfte
43.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten sämtliche zwingenden Bestimmungen des österreichischen Verbraucherschutzrechts.
43.2. Insbesondere werden gesetzliche Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Rücktritts- und sonstige Rechte des Verbrauchers durch diese AGB nicht ausgeschlossen, soweit ein Ausschluss gesetzlich unzulässig wäre.
43.3. Bestimmungen dieser AGB, die gegenüber Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden können, finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
44. Unternehmergeschäfte
44.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten die für Unternehmer zulässigen gesetzlichen Vereinbarungen und Haftungsbeschränkungen.
44.2. Soweit gesetzlich zulässig, können gegenüber Unternehmern weitergehende Haftungsbeschränkungen, Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen getroffen werden.
44.3. Abweichende Vereinbarungen sind im jeweiligen Angebot oder Vertrag festzuhalten.
45. Gerichtsstand und anwendbares Recht
45.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
45.2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
45.3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.
45.4. Gegenüber Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Eder & Steiner GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
46. Änderungen und Ergänzungen
46.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags sollen schriftlich oder in Textform festgehalten werden.
46.2. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.
46.3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
47. Kenntnisnahme der AGB
47.1. Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber diese AGB vor bzw. bei Vertragsschluss in geeigneter Form zur Verfügung.
47.2. Bei elektronischen Vertragsabschlüssen wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, die AGB vor Vertragsschluss einzusehen und zu speichern.
47.3. Die Auftragnehmerin dokumentiert, soweit technisch möglich, die Zustimmung des Auftraggebers zu den AGB.
48. Schlussbestimmungen
48.1. Diese AGB treten mit 13.08.2026 in Kraft und ersetzen die bisherige Fassung.
48.2. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten grundsätzlich jene AGB, die bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurden, sofern nicht nachträglich wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
48.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
48.4. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.